Der Rat von Belgern
Der Rat von Belgern bestand in den Zeiten vor 1580 aus einem Bürgermeister und drei Ratsfreunden sowie einem Richter und einem Vize-Bürgermeister, zwei Ratsbeisitzern, einem Stadtrichter und einem Vize-Stadtrichter.
Die Mitglieder des Rates wurden nach der Wahl jährlich unmittelbar vom Landesherren bestätigt. Die beiden Bürgermeister wechselten sich hinsichtlich der obersten Regiments-führung ein Jahr um das andere ab. Die Amtstätigkeit des jedesmal neu konstituierten "Rathsstuhls" begann mit dem Osterdienstag eines jeden Jahres.
Im allgemeinen beließ man die einmal gewählten Ratsmitglieder bis zu ihrem Ableben oder freiwilligen Ausscheiden im Rat. Dadurch rückten die Mitglieder häufig auf: der Stadtrichter wurde Bürgermeister, der Kämmerer Stadtrichter usw. 1718 wurde der gesamte Rat wegen "unordentlicher Amtsführung" suspendiert.
Als eigentliche Vertreter der Bürgerschaft fungierten vier Viertelsmeister. Diese wurden vom Stadtrat für drei Jahre gewählt. Zwei von ihnen wurden zu "Gerichtsschöppen" verpflichtet, die gemeinsam mit dem Stadtrichter gewisse gerichtliche Handlungen vollzogen.
Der Stadtschreiber, der Jura studiert haben musste, wurde ebenfalls vom Magistrat be-rufen. Er fasste in kompetenten Rechtsfällen die Erkenntnisse ab, die der Bürgermeister vollzog.
Solche Verhältnisse bestanden bis zur preußischen Besitznahme mit dem einen Unterschied fort, dass statt der besoldeten Viertelsmeister von der Bürgerschaft aus jedem Viertel sowie der Vorstadt zwei besoldete "Commun-Repräsentanten" für zwei Jahre gewählt wurden, wovon jährlich von einem Viertel einer ausschied. Die dann revidierte Stadtordnung vom 17. 03. 1831 gestaltete das bisherige Kommunalwesen gänzlich anders.
Der Magistrat (bisher Stadtrat) wurde aus einem pensionsberechtigten Bürgermeister und drei Senatoren gebildet. Dem gegenüber stand das aus neun Mitgliedern zusammengesetzte, von der stimmfähigen Bürgerschaft zu wählende Stadtverordnetenkollegium. Dessen Mitglieder hatten wiederum jeweils einen Vertreter.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte den Stadtrat zu konstituieren, dessen einzelne Mitglieder von der Königlichen Regierung bestätigt wurden. Die Verhandlungen der Stadtverordneten leitete der Vorsteher oder dessen Stellvertreter. Der Kämmerer, längst nicht mehr im Rat vertreten, wurde als "Subaltern-Beamter" angesehen. Durch Übergang der Gerichtsbarkeit an den Staat ging das Amt des Stadtschreibers ein.
Ab dem 01. 01. 1854 trat eine neue Stadtordnung in Kraft. Die bisherigen Verwaltungsbehörden und die Stadtverordneten blieben, doch der Bürgermeister erhielt in der Person eines Senators einen Beigeordneten, der die Vertretung absicherte.
Es wurde angestrebt, der Bürgerschaft mehr denn je Gelegenheit zu geben, sich an der selbständigen Verwaltung des Kommunalwesens zu beteiligen und mitverantwortlich zu sein.